EINLEITUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus

· den allgemeine Bedingungen, Teil AZiffer 1 – 24
· den Besonderen Bedingungen für den Kauf Digitaler Produkte,
· Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen durch Verbraucher Teil BZiffer 24a
· den besondere Bedingungen für Werkleistungen, Teil C,Ziffer 25 – 27
· den besondere Bedingungen für EDV- Dienstleistungen, Teil D,Ziffer 28 – 34
· den besondere Bedingungen für Beratungsleistungen, Teil E,Ziffer 35- 44
· den besondere Bedingungen für den Kauf und die Miete von Software, Teil F,Ziffer 45 – 48
· den besondere Bedingungen für die Überlassung von Hardware, Teil G,Ziffer 49 – 55
· den Besonderen Bedingungen für die Miete von Hardware
· den besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen, Teil I,Ziffer 56 – 66
· den besondere Bedingungen für Housing-Leistungen, Teil J,Ziffer 67 – 71
· den besondere Bedingungen für Monitoring-Leistungen, Teil K,Ziffer 72 – 73
· den besondere Bedingungen für Hotlineleistungen, Teil L,Ziffer 74 – 78
· den besondere Bedingungen für Netzwerkservice, Teil M,Ziffer 79 – 82
· den besondere Bedingungen für Email-Services, Teil N,Ziffer 83 – 86
· den besondere Bedingungen für Managed Services, Teil OZiffer 87 – 107
· den besonderen Bedingungen für Datenschutz, Teil PZiffer 108 – 119

Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt.

Diese AGB gelten für alle Verträge, die DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH mit ihren Kunden schließt.

Teil A – Allgemeine Bedingungen

1.         Geltungsbereich der AGB

  1. Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden.
  2. Für alle Geschäfte von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.         Änderung der AGB

Bei der vorgenannten Mitteilung weist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3.         Angebote, Zustandekommen von Verträgen

5.         Grundsätze der Leistungserbringung

6.         Termine und Ausführungsfristen

8.         Übergabe und Entgegennahme von Leistungen, Versand

9.         Eigentumsvorbehalt

10.       Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,

Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH oder im Angebot bezeichnet.

  1. Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird diese beachten.
  1. Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert.

11.       Beistellungen des Kunden

  1. Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.
  1. Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
  1. Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.

12.       Verzögerung/Nichterbringung von Mitwirkungen bzw. Beistellungen, Kostenfolgen

  1. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
  1. Der Kunde ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.

13.       Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.
  1. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.

14.       Vergütung und Preise

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.
  1. Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH in Bezug auf diesen Festpreis auf aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab. Dies gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.
  1. Bei Dauerschuldverhältnissen (Software as a Service, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.
  1. Bei Dauerschuldverhältnissen ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet.
  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

15.       Sonstige Kosten und Aufwände

  1. Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH.

  1. Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  1. Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen.

Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH aufgrund

16.       Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

  1. Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
  1. Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
  1. Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

17.       Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Kunde kann gegen Forderungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

18.       Laufzeit von Verträgen

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
  1. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt.
  1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19.       Gewährleistung bei Mängeln an Leistungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
  1. Sofern DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu. Schlägt die von DYMACON durchgeführte Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf der mangelhaften Ware zurückzutreten. Im Fall der Nachlieferung oder des Rücktritts hat DYMACON einen Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung der Ware.
  1. Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen.
  1. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.
  1. Soweit die vereinbarten Leistungen mietvertraglichen Mängelrecht unterliegen, gilt dieses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

Unbeschadet nachstehender Haftungsvorschrift ist weiter die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren ausgeschlossen.

  1. Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.

21.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gelieferten Waren gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Waren durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Waren so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Waren gegenüber dem Dritten freistellen.

21.2  Schlägt die vorgenannte Nacherfüllung fehl oder sind diese Maßnahmen für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH unzumutbar, ist der Kunde unter Anrechnung einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Kauf der betroffenen Ware zurückzutreten oder dessen Preis zu mindern.

21.3 Der Kunde hat DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH von Ansprüchen Dritter, wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH führen.

21.4 Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Kunden selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine nach der Produktinformation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gelieferten Waren eingesetzt wird.

21.5  Die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen eine Haftung vorgesehen ist.

Ereignisse, die DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.

Teil B   Besondere Bedingungen für den Kauf Digitaler Produkte, Paketverträge und Waren mit digitalen Elementen durch Verbraucher

Teil C              besondere Bedingungen für WerkleistungEN

Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Die Regelungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den Regelungen von Teil A dieser AGB vor.

TEIL D: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EDV- DIENSTLEISTUNGEN

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DYMACON erbringt Dienstleistungen mit qualifiziertem Personal. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von DYMACON benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von DYMACON eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von DYMACON eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch DYMACON ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde hat daher insbesondere

Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht und entsteht DYMACON hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Kunde diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes ist der für das Projekt vereinbarte Stundensatz. Ist ein Festpreis vereinbart, gilt der Stundensatz nach der jeweils gültigen Preisliste von DYMACON zur Berechnung des zusätzlichen Aufwandes als vereinbart.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Dienstleistungen von DYMACON nach Aufwand abgerechnet. Es gelten die jeweiligen Stundensätze einschließlich Nebenkosten gemäß Preisliste von DYMACON. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und Restzahlung nach Erbringung der Dienstleistung.

Für Nebenkosten gilt Ziffer 15.

Die DYMACON räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

38.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die DYMACON dies zu vertreten, so ist die DYMACON verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der DYMACON zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die DYMACON Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

38.2 DYMACON hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

38.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

TEIL E BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN 

39. Diese besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von EDV- Beratung durch DYMACON und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

41.1  DYMACON setzt zur Durchführung der in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistungen ausschließlich ausreichend qualifizierte Berater ein.

Die Benennung von Mitarbeitern der DYMACON entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Beauftragung. Sollte im Bedarfsfall ein Mitarbeiteraustausch erforderlich werden, wird DYMACON auf vergleichbare Qualifikation achten. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.

DYMACON benennt einen Ansprechpartner und der Kunde einen verantwortlichen Projektleiter für die von DYMACON zu erbringende Dienstleistung. Der Projektleiter des Kunden steht zur Klärung von Fragen zur Verfügung und ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.

Die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

Der Ansprechpartner von DYMACON wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung der Von DYMACON eingesetzten Mitarbeiter in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

44.3 Infrastrukturelle Mitwirkungsleistungen

Der Kunde stellt DYMACON, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung von DYMACON.

Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit ausreichender Ausstattung zur Verfügung.

Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Er besteht aus 6 Stunden Beratung und zwei Stunden Dokumentation der Beratungsleistung. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Auch dafür gilt das vorstehende Verhältnis von 6:2 Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch DYMACON geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden.

DYMACON wird etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere, dem Kunden zum Ende der Leistungszeit, übergeben.

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von DYMACON erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden.

DYMACON führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden.

Teil F              besondere Bedingungen für den Kauf und die Miete von Software

47.       Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial nachfolgend zusammenfassend Software genannt zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen, soweit diese dadurch abgeändert werden, den weiteren Bestimmungen von Teil A dieser AGB vor.

48.       GEGENSTAND DER LEISTUNGEN

Es wird ausschließlich Software von Fremdherstellern überlassen.

Überlassen wird die jeweils vertraglich vereinbarte Version. Zusätzlich erhält der Kunde diejenigen Dokumentationen, wie sie der Hersteller zur Verfügung stellt. Dies kann auch in Fremdsprachen wie zum Beispiel Englisch der Fall sein und auch nur ausdruckbar. Auch ist es möglich, dass eine solche Anwenderdokumentation nur als OnlineHilfe zur Verfügung steht, die dann auch nicht alle Funktionalitäten des Programms erläutert. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH hat auf Ausgestaltung und Umfang dieser Dokumentationen keinen Einfluss.

49.       Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts

Auf Anfrage von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird der Kunde im zumutbaren Umfang unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob er Software vertragsgemäß nutzt. Diese Mitteilung hat alle zur Überprüfung notwendigen Angaben (zum Beispiel Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen) zu enthalten.

Der Kunde wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen und Systemen gewähren. Alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH vertraulich behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Wahrung der Rechte von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zwingend erforderlich ist.

Soweit es sich bei der Software um Softwareprodukte eines Drittanbieters handelt, können für diese Softwareprodukte abweichende Regelungen gelten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen des Nutzungsrechts. Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten.

54. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN

54.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit der Freischaltung der Leistungen durch DYMACON. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich nach Ablauf automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Es kann vorkommen, dass Hersteller längere Laufzeiten für die Lizenz festlegen. Dadurch kann es bei unterschiedlichen Bestellzeitpunkten zu unterschiedlichen Ablaufdaten der Lizenzen kommen. Das bedeutet, dass der Kunde bei einer Kündigung mit unterschiedlichen Auslaufzeitpunkten seiner Zahlungspflicht rechnen muss.

54.2 Erweiterungen des Leistungsumfangs, zum Beispiel durch Vereinbarung weiterer zu betreuender Devices stellen einen neuen Vertragsschluss dar mit der Folge, dass eine neue Vertragslaufzeit von 36 Monaten beginnt.

55.       Gewährleistung bei Mängeln an Software

Abweichungen, die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. DYMACON erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von DYMACON durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei DYMACON für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. DYMACON übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.

Bei Programmen von Fremdherstellern bestimmt sich die notwendige Zeit für die Fehlerbeseitigung durch dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die eventuell weltweit parallel durchgeführt werden müssen). Nötigenfalls erarbeitet DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH Umgehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn solche Programme als Werkzeug für die Programmerstellung eingesetzt werden. Ergänzend gilt Ziffer 19.

Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von DYMACON gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.

Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden.

Teil G Besondere Bedingungen für die Überlassung von Hardware

Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln.

Mit Übergabe der Produkte an den vom DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH stellt Hardware nicht selbst her, sondern liefert die Hardware von Fremdherstellern. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu.

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden.

Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse und Bearbeitungsaufwendungen seitens der DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.

Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

Hat DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

TEIL H: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE

64. Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für die Miete von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

 65. Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Mietschein im Einzelnen bezeichnete Hardware und Betriebssystem-Software. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Betriebssystem-Software falls und dann jeweils in der Form, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

66. Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

Der Anbieter liefert die Mietsache frei Haus zu dem im Mietschein angegebenen Aufstellungsort.

Der Anbieter übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei gegen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im Mietschein festzulegen und gesondert zu vergüten.

 67. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

68.       Miete

68.1 Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Mietschein festgelegt. Soweit im Mietschein nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

68.2 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

68.3 Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Anlieferung der Hardware beim Kunden. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.

68.4 Der Anbieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der Zahlungspflicht mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 8 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

69. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte

Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.

Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

70. Nutzung der Software

Es gelten die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Software. Die Nutzung der Software ist darüber hinaus nur auf der im Mietschein bezeichneten Hardware zulässig.

Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

71. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

72. Änderungen an der Mietsache; Veränderung des Aufstellungsortes

72.1 Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.

72.2 Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

72.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

73. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln

73.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.

73.2 Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

73.3  Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

73.4 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

73.5 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Man-gels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

74. Haftungsbeschränkungen

74.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

(a)        aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-lässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b)        wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;

(c)        die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

74.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

74.3 Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

74.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

74.5 Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadens-betrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

74.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

74.7  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

75. Rückgabe

75.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

75.2  Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

75.3  Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

Teil I                    besondere Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen

76.       Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen

Die Regelungen dieses Teils G gelten für Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software as a Service, Back-up, Data Recovery Service, E-Mail-Dienstleistung). Die Bestimmungen dieses Abschnitts gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

77.       Verfügbarkeit der Leistungen

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen, während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder außer Betrieb nahmen während dieser Zeiten.

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.

Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH aufgrund

den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden so weit als möglich Rücksicht nehmen und alles ihr zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkungen schnellstmöglich aufzuheben.

78.       Sperrung von Leistungen während der Vertragslaufzeit

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wir den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail oder Telefax in Kenntnis setzen, sofern dieser Änderungen nach Ermessen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.

80.       technische Voraussetzungen der Leistungserbringung

Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.

81.       Gewährleistung bei Mängeln

84.       Dauer der Bereitstellung und Nutzung der Leistungen

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH und läuft hiernach auf unbestimmte Zeit. Bei anderweitiger Abrede (zum Beispiel Vereinbarung einer Mindestlaufzeit mit gesonderter Kündigungsfrist) gilt diese vorrangig.

85.       Folgen der Kündigung von Leistungen

Der Kunde ist daher verpflichtet

Die Arbeiten von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH werden zu den vereinbarten Sätzen, falls solche nicht vereinbart sind, zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß Preisliste von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH abgerechnet. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.

Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieses Abschnitts und hat er dies zu vertreten, kann DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Ist eine solche nicht vereinbart schuldet der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnittsbetrages der Vergütungen der letzten vollen drei Monate vor der Vertragsverletzung. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

Sofern und so weit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch die nach diesem Vertrag erlaubte tät erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

Der Kunde zahlt eine nutzungsabhängige Vergütung für die Nutzung der einzelnen Anwendungen. Diese ist entweder im Angebot enthalten oder wird von den Parteien in einer Anlage zusätzlich schriftlich vereinbart.

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, einer etwaigen Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.

89. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN

89.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit der Freischaltung der Leistungen durch DYMACON. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten und verlängert sich nach Ablauf automatisch um jeweils weitere 36 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Es kann vorkommen, dass Hersteller längere Laufzeiten für die Lizenz festlegen. Dadurch kann es bei unterschiedlichen Bestellzeitpunkten zu unterschiedlichen Ablaufdaten der Lizenzen kommen. Das bedeutet, dass der Kunde bei einer Kündigung mit unterschiedlichen Auslaufzeitpunkten seiner Zahlungspflicht rechnen muss.

89.2 Erweiterungen des Leistungsumfangs, zum Beispiel durch Vereinbarung weiterer zu betreuender Devices stellen einen neuen Vertragsschluss dar mit der Folge, dass eine neue Vertragslaufzeit von 36 Monaten beginnt.

TEIL J  HousingLeistungen

Diese Bestimmungen regeln die mietweise Überlassung von Abstellplatz für Hardware in den Räumlichkeiten von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

Teil K Besondere Bedingungen für MonitoringLeistungen

Die Regelungen dieses Teils gelten für ein vereinbartes Monitoring, d. h. die laufende Überwachung der EDVAnlage des Kunden durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

95.1  Inhalt der Dienstleistung von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH besteht in der laufenden Beobachtung der Vertragsgegenstände, wie sie im Angebot/Anlage aufgeführt sind sowie der Weiterleitung bei der Beobachtung entstandener Meldungen. Das können Störungen oder voraussichtliche Beeinträchtigung des Ablaufs, wie zum Beispiel Füllstand einer Festplatte, sein.

Zu diesen Zwecken bedient sich DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH eine von ihr ausgesuchten, geeigneten Software. Von der Software nicht erfasste Störungen sowie Störungen an Geräten, die nicht im Angebot/Anlage aufgeführt sind, können vom DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nicht erkannt werden und fallen daher nicht in die Verantwortung von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH.

95.2 Trift bei DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH über die Software die Meldung einer Störung ein, wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH diese Meldung unverzüglich an den Kunden weiterleiten zusammen mit einer Einschätzung der Dringlichkeit der Störungsbehebung sowie einer Empfehlung, was zur Behebung der Störung getan werden muss. Die Empfehlung sollte wenn auch unverbindlich eine Kostenschätzung beinhalten.

95.3 Die MonitoringSoftware wird von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH auf eigene Kosten angeschafft und beim Kunden installiert.

95.4 Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Seitens des Auftragnehmers wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Klimatisierung und Belüftung des Servers, die Reinigung der Lüftung zur Befreiung von Staub und alle anderen hardwaremäßig notwendigen Maßnahmen zur Betriebserhaltung parallel durch den Kunden durchgeführt werden müssen. Gleiches gilt für Datenbankkonsistenzchecks, Datenrücksicherung von externen Datenträgern und alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die softwaremäßige Betriebsbereitschaft des Servers zu erhalten. Das Monitoring liefert Zustandsberichte und Alarmierungen. Die Umsetzung von Problemlösungen ist nicht Bestandteil der Leistung.

TEIL L  BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINEleistungen

Diese besonderen Bedingungen für Hotlineleistungen gem. Teil H gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

Gegenstand dieses Vertrags ist das Vorhalten einer Hotline zur Beantwortung von Anfragen und Fehlermeldungen des Kunden. Diese Bedingungen gehen den allgemeinen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Daneben ist der Kunde auch berechtigt, durch die nachstehend definierte autorisierte Person Fragen zur Anwendung von Hardware und Software zu stellen.

Der Kunde benennt eine autorisierte Person (Ansprechpartner). Diese Person ist allein berechtigt, seitens des Kunden Anfragen an DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zu richten. Diese Person kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich geändert werden, in Notfällen auch kurzfristiger. Der Ansprechpartner hat zuvor erfolgreich an einer Schulung an den vertragsgegenständlichen (Hardware und Software) durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH teilzunehmen. Gegebenenfalls ist diese Schulung kurzfristig nachzuholen.

  1. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird zu bearbeitende Meldungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Wünscht der Kunde eine feste Beseitigungszeit legen die Vertragspartner dies im Angebot fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung.
  1. Notdienst

Ist ein Notdienst vereinbart, ist dieser jederzeit in den vereinbarten vertraglichen Zeiten, gegebenenfalls Tag und Nacht oder auch an Wochenenden und Feiertagen besetzt.

Noteinsätze außerhalb der Arbeitszeiten von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH werden, sofern keine Pauschale vereinbart ist, zu den üblichen Stundensätzen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH vergütet mit folgenden Zuschlägen:

Montag             0:00 Uhr bis Freitag  24:00 Uhr:                                         25 %

Samstag           0:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr:                                         50 %

gesetzliche Feiertage, 24.12. oder 31.12. am Sitz von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH:    100 %

Fahrtkosten werden ebenfalls zu den vorstehend genannten Sätzen vergütet.

Die Reisekosten betragen 0,60 pro gefahrenem Kilometer.

Teil M Besondere Bedingungen für Netzwerkservice

Diese Bedingungen gelten für Serviceleistungen am Netzwerk des Kunden und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

  1. Vertragsgegenstand

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erbringt an der vereinbarten Hardware und Software die nachstehenden Leistungen am vereinbarten angegebenen Ort. Wünscht der Kunde die Wartung weiterer Hard- und/oder Software, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  1.  Vorbeugende Wartung-Instandhaltung

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erbringt gemäß den für das jeweilige zu wartende Gerät geltenden Richtlinien die vorbeugende Wartung durch regelmäßige, zum Teil von der Nutzungsintensität seitens des Kunden abhängige Wartung/Service.

Dazu gehört auch die regelmäßige (quartals?) weise Prüfung der Anlage auf Hardwarefehler, gegebenenfalls notwendige Reinigung oder Austausch von Hardwarekomponenten, sowie die Überprüfung der Vertragsgegenstände auf Viren, Spyware, Malware, usw. sowie das Löschen temporärer Internetdateien und Systemdateien, Defragmentierung, Einspielen von Treiber Updates, Aktualisierung der Virensignaturen durch Zurverfügungstellung der jeweils neuesten verfügbaren Version und Einspielen der jeweils neuesten verfügbaren Version des Betriebssystems.

  1. Instandsetzung, Ersatzteile

Im Falle eines auftretenden Fehlers bzw. einer durch Fehler der Hardware oder der Software verursachten Störung, die nicht nach Ziffer 54.6 ausgeschlossen ist, erbringt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH die Instandsetzung durch Beseitigung der Fehler und Störungen. Müssen dafür Teile ausgetauscht werden, beschafft DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH diese und baut sie ein. Die Kosten dafür sind nicht von der vereinbarten Vergütung abgedeckt, sondern werden vom Kunden zusätzlich getragen.

  1.  Ferndiagnose

Unterstützt durch geeignete technische und TelekommunikationsEinrichtungen wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH periodisch und fallweise bei Meldung von Fehlern und Störungen mit einem geeigneten Diagnosesystem den Zustand der Geräte/der Anlage des Kunden ermitteln und analysieren. Dies dient vor allem dazu, die Bearbeitungs- und Reaktionszeiten möglichst kurz zu halten und sofort die geeigneten Ersatzteile zu den Wartungsarbeiten vor Ort mitzubringen.

  1. Datensicherung

Sofern vereinbart, richtet DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wie beim Kunden vorhandene Datensicherungssoftware den Vorgaben des Herstellers entsprechend ein und überprüft regelmäßig das Gelingen der Datensicherung. Dies erfolgt durch Überprüfung der jeweiligen Meldungen der Datensicherung über die durchgeführten Datensicherungen.

Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass eine Datensicherungsanlage auch schon einmal das Gelingen einer Datensicherung anzeigt, obwohl sie in Wirklichkeit nicht gelungen ist. Endgültige Sicherheit über das Gelingen einer Datensicherung erhält man nur dadurch, dass man die Daten aus der angeblichen Sicherung auf ein Medium zurückspielt (Rücksicherung).

Eine solche Rücksicherung ist nicht in einer etwaigen Wartungspauschale enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist.

Dem Kunden wird empfohlen, entsprechend der Bedeutung seiner Daten einen Zyklus zur Durchführung von Rücksicherung festzulegen. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH führt diese Rücksicherung als Zusatzauftrag gegen Aufwand zu den jeweiligen Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste durch.

Im Falle, dass DYMACON mit der Durchführung einer Rücksicherung beauftragt wird, weist DYMACON darauf hin, dass bei einer solchen Rücksicherung durch DYMACON nur Anzahl und Größe der rückgesicherten Dateien festgestellt werden kann. Nicht feststellbar ist, wie viele Dateien mit welchem Umfang ursprünglich hätten gesichert werden müssen. Ferner ist DYMACON auch nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Inhalte der Dateien richtig und vollständig sind. (Beispiel: Bei einer Rücksicherung von Textdateien kann nur die Anzahl der Dateien, nicht aber die Vollständigkeit der Sicherung der Dateien und die vollständige und fehlerfreie Übernahme der darin enthaltenen Texte geprüft werden. Dies kann nur vom Kunden selbst beurteilt werden, weil nur der die ursprünglichen Texte kennt.)

  1. Hotline

Bezüglich der Hotline gelten die Bestimmungen von Teil H über Hotline- Leistungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Nicht vom Vertrag umfasste, zusätzlich zu vergütende Leistungen
  1. Vergütung, Fälligkeit
  1. Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, pauschal. Sie ist im Angebot festgelegt. Der Beginn der Vergütungspflicht fällt mit dem Beginn der Leistungspflicht zusammen. Für Rumpfanteile erfolgt die Vergütung zeitanteilig.
  1. Zusätzliche Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH werden nach Leistungserbringung abgerechnet.
  1. Preiserhöhungen

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH diese Erhöhung zum Ende des ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.

  1. Änderung des Aufstellungsortes

Die Berechnung der Vergütung geht von dem bei Vertragsschluss geltenden Aufstellungsort und der dortigen Konfiguration aus. Bei Veränderungen des Aufstellungsortes und der Art der Aufstellung ohne ausdrückliche Vereinbarung mit DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, wozu auch eine eventuelle Beauftragung der DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH mit der De- und Neuinstallation durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH gehört, wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH von der Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde dennoch die weitere Ausführung der Leistungen durch DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, ist diese, soweit ihr diese zumutbar sind, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, kann dies jedoch von der Zahlung eines angemessenen höheren Entgeltes abhängig machen.

  1. Dauer, Kündigung

Ein Vertrag über Netzwerkservice läuft initial 12 Monate und verlängert sich anschließend um weitere 12 Monate. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH hat ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von einem Monat zum Quartalsende für den Fall, dass sie trotz ordnungsgemäßer Einwirkung notwendige Ersatzteile nicht mehr bekommt.

Eine Kündigung gemäß § 648 BGB ist ausgeschlossen.

Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, bleibt unberührt.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Gewährleistung

Sollten die Leistung aus einem Supportvertrag ausnahmsweise keine Dienstleistungen, sondern Werkleistungen darstellen, gelten für die Gewährleistung die Vorschriften aus dem Teil B zu Werkleistungen der DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH.

Teil N BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EMAIL-SERVICES

  1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Erbringung von E-Mail-Dienst Leistungen. Diese Bedingungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
  1. Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH
  1. Der Kunde benötigt zur Durchführung seiner Geschäftsprozesse einen Emaildienst, der die ein- und ausgehenden Emails mit seinem Exchange- Server bzw. dem Internet verbindet. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH verschafft dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit und stellt ausreichenden Speicherplatz für die Emails  zur Verfügung.

Beschaffung und Einrichtung der dazu notwendigen Hardware und Software ist nicht Gegenstand der Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, sondern muss vom Kunden ggf. gesondert in Auftrag gegeben werden.

  1. Geschwindigkeit und Verfügbarkeit von Server und Emails

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH stellt durch eine dem Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung zu dem nächsten Internet-Knoten sicher, dass eine übliche Datenübertragungsgeschwindigkeit für die Benutzer erreicht wird.

Der Emaildienst ist durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit  von 98 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind       Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Emaildienst aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Ausfall der RZ- Leitungen), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Updates länger als zwei Stunden dauern, wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.

Weitergeleitete Emails werden bei DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH sofort gelöscht.

  1. Pflichten des Kunden
  1. Sollte es bei der Nutzung des Dienstes zu Störungen kommen, so wird der Kunde DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen         Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Dienst, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
  1. Datenschutz

Die Parteien schließen einen Vertrag über Auftragsverarbeitung.

TEIL O: BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MANAGED SERVICES

  1. Diese Bedingungen regeln die reaktive und proaktive Wartung von EDV-Systemen (Managed Services). Diese Bedingungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
  1. Die Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH

Der Kunde ist bestrebt, seine Systemverfügbarkeit zu verbessern und Kosten planbar zu machen, um sich stärker auf sein Kerngeschäft konzentrieren zu können. Mit den Managed Services (MS) von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH soll die IT–Automatisierung der beim Kunden vorhandenen IT–Struktur und IT-Prozesse eingerichtet bzw. gesteigert werden. Es besteht zwischen Kunden und DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH darüber Einigkeit, dass die Herrschaft über die kundeneigene IT beim Kunden verbleibt. Das gilt sowohl für das vorliegende Dienstleistungsverhältnis als auch für datenschutzrechtliche Rechtsverhältnisse.

Die im Einzelfall von den Parteien zu erbringenden Leistungen werden jeweils im MS Leistungsschein vereinbart.

  1. Beeinträchtigungen

Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die vertragsgegenständliche Leistung oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können, oder DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird sie den Kunden unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Ihre Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt.

  1. Fremdleistungen, Internetzugang beim Kunden

Soweit für die vereinbarte Leistung Fremdleistungen Dritter erforderlich sind, so wird der Kunde sicherstellen, dass diese Drittleistungen DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung.

  1. Weiterentwicklung, Änderungen, etc.

Sollten durch Weiterentwicklung, Änderungen an Schnittstellen, Datenformate, Dateninhalte, etc. auf Seiten des Kunden nach Vertragsschluss die zugrundeliegenden MS Prozesse angepasst werden müssen, so ersetzt der Kunde die dafür bei DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH verursachten Mehrkosten. Die Umsetzung von Änderungen, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständliche Leistung haben, erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Einbeziehung weiterer Dienste, Applikationen, Systeme, Hardware, Software, etc. bedarf der Erweiterung der vertraglichen Vereinbarung unter Beachtung dieser Bestimmungen.

  1. Unverbindliche Vorschläge

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird den Kunden in regelmäßigen Abständen über neue Entwicklungen und technische Fortschritte unterrichten, die für die Leistungserbringung oder Leistungsnutzung von Bedeutung sind und Lösungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität und zur Senkung der Kosten vorschlagen. Insbesondere wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH dem Kunden Leistungen und Produkte aufzeigen, die das Erreichen eines höheren Leistungsgrads und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, Kostenersparnisse und Benutzerakzeptanz ermöglichen und/oder dem Kunden andere Vorteile verschaffen.

  1. Einhaltung von Normen

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist nicht dafür verantwortlich, dass Dienste, Systeme, Anwendungen des Kunden nicht gegen die geltenden Gesetze, behördliche Vorschriften oder Auflagen, Compliance Vorschriften, ISO-Normen, etc. verstoßen. Deren Einhaltung ist ausschließlich Sache des Kunden.

  1. Standort, Konfiguration

Die Berechnung der Vergütung bzw. deren Festlegung geht von dem Standort bei Vertragsschluss und der dort vorhandenen oder von den Parteien getrennt definierten Konfiguration aus. Die räumliche Veränderung des Standortes oder einzelner Teile davon ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH vorher zeitlich angemessen mitzuteilen. Bei Veränderung des Standortes oder der Art der Konfiguration ohne ausdrückliche Vereinbarung mit DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, wozu auch eine eventuelle Beauftragung von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH mit der De- und Neuinstallation bzw. Strukturierung gehört, wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH von der Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde dennoch die weitere Ausführung der Leistungen von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH, ist diese, soweit ihr dies zumutbar ist, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, sie kann dies jedoch von der Zahlung einer angemessen höheren Vergütung abhängig machen. Durch die Verlegung oder Veränderung des Standortes entstandene Mehrkosten trägt der Kunde.

  1. Reporting

Zum Zwecke der Übersicht über die Konsistenz der Systeme des Kunden und der Aktivitäten von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH wird DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH die Tätigkeiten, Aktivitäten, Ergebnisse der Überprüfungen und Kontrollen, Bestands- und Aktivitätsansichten der i erfassten Services dokumentieren und auswerten und dem Kunden einen detaillierten Report übermitteln. Der Zyklus der Reportübermittlung an den Kunden und der Reportingzeitraum wird von den Parteien vertraglich festgelegt. Spezielle Reportings nach den Wünschen des Kunden können nach Art und Umfang zusätzlich vereinbart werden. Die Parteien werden dabei die Frage eines zusätzlichen Entgeltes für spezielle Reports regeln.

  1. Datensicherung
  1. Soweit die Datensicherung vertragsgegenständlich ist, so werden die Parteien auch regeln, wie viele Server, PC und/oder Laptops an der Sicherung teilnehmen und ob eine lokale Sicherung oder eine Online-Sicherung geschuldet wird.  Dort wird auch das Datenvolumen/ Speicherplatzkapazität und der Sicherungszyklus und die eingesetzte Technik geregelt und beschrieben. Insbesondere werden die Parteien den Sicherungszeitraum zur Wiederherstellung vereinbaren. Soweit eine Online-Backup-Sicherung vereinbart wird, so erfolgt diese über das Internet. Voraussetzung zum Zwecke der Authentifizierung sind Zugangsdaten und ein Passwort. Der Kunde verpflichtet sich keine Inhalte zu speichern, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen. Das Speichern von pornografischen, extremistischen oder allgemeinen gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte ist unzulässig und berechtigt dazu, den Zugriff des Kunden für den Fall der Zuwiderhandlung zu sperren.
  1. Rücksicherung

Es kommt vor, dass Datensicherungssoftware das Gelingen einer Datensicherung anzeigt, obwohl nicht oder nicht vollständig gesichert wurde. Letztendliche Sicherheit über das Gelingen der Datensicherung erlangt man nur durch das ganz oder teilweise Zurückspielen der Datensicherung in das System (Rücksicherung) Ist nichts anderes vereinbart, schuldet DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH keine regelmäßige Rücksicherung.

  1. Instandsetzung und Instandhaltung

Trotz des pro-aktiven Managements sind Fehler unvermeidbar. DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH schuldet daher die Instandhaltung und Instandsetzung der vereinbarten EDV- Geräte und – Anlagen, Systeme, etc. Die Instandsetzung erfolgt in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernwartungsmaßnahmen. Gegenstand der Instandhaltungsmaßnahmen sind alle Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgeräte notwendig sind. Defekte oder nicht mehr sicher funktionsfähige Verschleißteile werden ausgetauscht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt dieser Austausch gegen separate Berechnung marktüblicher Preise. Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH über. Die vertragliche Vereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang die Integration neuer EDV- Hardware / Software und Konfigurations- oder Installationsarbeiten vor Ort, oder Instandhaltungsmaßnahmen vor Ort die einen festgelegten Zeitaufwand pro Monat nicht überschreiten mit einer Vergütungspauschale abgegolten sind (Kontingent).

Vom DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH.

  1. Übernahmeprotokoll

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH fertigt bei Vertragsbeginn ein Protokoll über den Zustand des Systems des Kunden. Als technisch einwandfrei gilt ein System, wenn DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH im Protokoll keine Mängel festgestellt hat. Im Protokoll festgestellte Mängel beseitigt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH im Rahmen der geschuldeten Leistung des MS Vertrags, es sei denn die Parteien vereinbaren, die Beseitigung eines solchen Fehlers separat gemäß der aktuellen Preisliste von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.

  1. Leistungszeiten

Der DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erbringt sämtliche Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine darüberhinausgehende Leistungsverpflichtung in Hinblick auf Verfügbarkeit besteht nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung.

  1. Reaktionszeiten und Störungsklassen
  1. Allgemeines

MS Services sollen möglichst durch pro-aktives Management dazu beitragen, dass Fehler bereits in der Entstehung vermieden werden. Treten im Einzelfall indes Fehler, Systemstörungen, etc. (nachfolgend: Störungen) auf und werden diese Störungen im Rahmen des Monitorings lokalisiert oder durch den Kunden gemeldet, so gelten für die sich anschließende Fehlerbeseitigung nach Maßgabe des Fehlerbehebungsverfahrens von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH die vereinbarten Reaktionszeiten.

  1. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH trägt dafür Sorge, dass innerhalb einer von der Störungsklasse abhängigen, in der nachstehenden Tabelle vereinbarten Zeit ab Zugang einer Meldung einer technischen Störung des Kunden (Telefax, Telefon, E-Mail) oder ab maschineller Fehlermeldung durch das Monitoring die Störungsbeseitigung überwachten Dienste, etc. eingeleitet wird (Reaktionszeit).

  1. Störungsklassenqualifikation

Die Störungsklassen werden dabei wie folgt definiert:

Klasse 1: Schwere bzw. den Betrieb verhindernde Störungen

Bsp.: Sämtliche oder wesentliche Funktionalitäten oder Anwendungen oder Dienste des Kunden sind vollständig nicht verfügbar; eine Umgehungslösung existiert nicht

Klasse 2: Bedeutende bzw. den Betrieb beeinträchtigende Störungen

Bsp.: Mindestens 3 der in Klasse 1 angesprochenen Funktionalitäten oder Anwendungen oder Dienste des Kunden sind wesentlich beeinträchtigt, ohne dass eine Umgehungslösung zur Verfügung steht

Klasse 3: Minderschwere bzw. den Betrieb nicht beeinträchtigende Störungen

Bsp.: Feldbezeichnungen in einer Anwendung sind fehlerhaft, ohne dass dies zu Fehlbedienungen durch den Endanwender führt

Soweit einzelne Störungen einer Störungsklasse nicht zugeordnet werden können, erfolgt die Einstufung auf der nächsten niedrigeren Stufe.

Die Reaktionszeit im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBHs ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

Soll DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zusätzlich dafür Sorge tragen, dass die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung ab Eingang der Störungsmeldung in einem fest beschriebenen Zeitraum zu beseitigen ist (Wiederherstellungszeit), so werden die Parteien dies ausdrücklich regeln.

Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwändiger als angenommen, so ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen.

  1. Unvertretbar hoher Aufwand

Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie eine Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler oder die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus diesem Vertrag übersteigen würde. In diesem Fall ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH aus diesem Grund die Instandsetzung schriftlich ablehnt.

  1. Hotline

Bezüglich der Hotline gilt Teil H dieser Bedingungen.

  1. Patch-Management, Update, etc.

Schuldet DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH nach den Vereinbarungen auch den Service von Applikationsbereitstellungsverfahren oder dem Patch-Management, Software oder Softwareteile (einschließlich Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades) zur Verfügung zu stellen, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH lediglich die Verteilung und das Einspielen der Software schuldet, indes nicht die Pflege der Software. Der Kunde hat für die Lizenzbeschaffung und dadurch entstandenen Lizenzgebühren in eigener Verantwortung selber zu sorgen. Es ist Sache des Kunden, mit den Herstellern der Software zur Erhaltung der Infrastruktur und deren Betriebsfähigkeit geeignete Wartungs- und Pflegeverträge abzuschließen und zu unterhalten und diese Leistungsergebnisse DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH zukommen zu lassen. Übernimmt DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH auch die Beschaffung, so hat der Kunde alle entstandenen Aufwendungen, insbesondere die entstehenden Lizenzkosten, zu erstatten.

  1. Abnahme

Ist nach Art der Einzelleistung eine Abnahme notwendig und erklärt der Kunde zwei Wochen nach Empfang des jeweiligen Reportings keine Abnahme und hat der Kunde in der Zwischenzeit DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

  1. Einsatz von Subunternehmern

DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, auf Subunternehmer zu übertragen. Die Verantwortung verbleibt bei DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH.

  1. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

Der Kunde wird alle Änderungen der System- und Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH rechtzeitig schriftlich mitteilen. Außer diesen vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH von dem Kunden weitere Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.

Kommt der Kunde durch die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen in Annahmeverzug, ist DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH berechtigt, die ihm entstehenden Vorhaltekosten vom Kunden zu verlangen.

  1. Änderungsverfahren
  1. Anwendbarkeit

Das nachfolgend beschriebene Verfahren findet Anwendung in folgenden Fällen:

  1. Grundsätze und Frage der Vergütung

Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit das Änderungsverfahren durch ein entsprechendes Änderungsbegehren einleiten. Das Änderungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ausreichende Informationen zu enthalten, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jedes Änderungsbegehren hat eine Beschreibung der gewünschten Änderung; Sinn und Zweck der gewünschten Änderung, spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind, Dringlichkeit der gewünschten Änderung zu enthalten. Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung. Handelt es sich um eine Beschränkung, Änderung oder Erweiterung einer bereits von DYMACON BUSINESS SOLUTIONS GMBH erbrachten vertragsgegenständlichen Leistung, erfolgt die Vereinbarung, im Sinne der vorstehenden Ziffer, in Form eines fortlaufend zu nummerierenden Nachtrags zu dem MS Vertrag.  In der Vereinbarung ist das Datum zu spezifizieren, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Die Vergütung von Leistungsänderungen und/oder zusätzlichen Leistungen wird im MS Vertrag geregelt.

Wird die Leistung mengenmäßig beschränkt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass dies keine vergütungsmindernde Auswirkung hat.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Zum Zwecke der Einhaltung der nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen schließen die Parteien eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.

TEIL P: DATENSCHUTZ

  1. Auftragsdatenverarbeitung
  1. Anwendungsbereich

Die Bedingungen zum Datenschutz regeln die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.

Ziffer 104 konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus dem Vertrag gemäß Art. 28 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter, Vertreter oder Organe des Auftragnehmers oder durch den der Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Kunden oder eines mit dem Kunden gemäß § 15 f. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmens in Berührung kommen können.

  1. Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten für den Kunden im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen.

Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Die Auftragsdatenverarbeitung beginnt zu dem im Vertrag festgelegten Termin und endet gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit keine Beendigungstermine vereinbart sind, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt dann vier Wochen zum Monatsende.

Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Kunden nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Kunden vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.

  1. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen:
    Die Art und der Zweck der Verarbeitung, die Arten der personenbezogenen Daten entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1, 13, 14 und 15 DS- GVO sowie die Kategorien betroffener Personen entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO werden einem gesonderten Dokument festgelegt.
  1. Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Kunden

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Kunde

verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Kunden gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Kunden und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.

Der Kunde erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

Der Kunde ist berechtigt, sich wie in diesen AGBs festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.

Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

  1. Weisungsberechtigte des Kunden, Weisungsempfänger des Auftragnehmers

Die weisungsberechtigten Personen des Kunden, die Weisungsempfänger beim Auftragnehmer und die für die Weisung zu nutzenden Kommunikationskanäle sind in einem gesonderten Dokument festgelegt.

Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

  1. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Kunden, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).

Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt.

Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Kunden verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.

Die Datenträger, die vom Kunden stammen bzw. für den Kunden genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.

Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Kunden die in einem gesonderten Dokument festgelegten Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.

Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Kunden, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz Folgeabschätzungen des Kunden hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Kunden soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten.

Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Kunden erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Kunden nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.

Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Kunde dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.

Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Kunden erteilen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Kunde – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Kunden beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO).

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt.

Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Kunden gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Kunden obliegen, z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Dokument vereinbart.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS- GVO. Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Kunden über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DS-GVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DS-GVO unverzüglich zu informieren.

  1. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer teilt dem Kunden unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Kunden nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Kunden erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Kunden darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

  1. Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)

Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Kunden ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Kunden gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der vertraglich vereinbarten Kommunikationswege mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Kunden Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Kunden und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Kunde berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.

Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 9.8.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.

Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen.

Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen.

Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Subunternehmer bekannt sind, werden diese in einem gesonderten Dokument mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt benannt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Kunde einverstanden.

Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Kunde die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).

  1. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. C DS-GVO)

Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.

Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt.

Das in einem gesonderten Dokument beschriebene Datenschutzkonzept stellt die Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT- Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar. Das in einem gesonderten Dokument beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung wird als verbindlich festgelegt.

Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO).

Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Kunden abzustimmen.

Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Kunden nicht genügen, benachrichtigt er den Kunden unverzüglich.

Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten.

Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Kunden in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.

  1. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO

Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen.

Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Kunden mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

  1. Haftung, Aufbewahrung

Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen gemäß den AGBs, insbesondere in Ziffer 1.14.

Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen